, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und auch anhand seiner Ausführungen, dass der Beschwerdeführer zurzeit in keiner Tätigkeit als arbeitsfähig anzusehen sei, sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Neben der Beurteilung der medizinischen Situation sei die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Einkommensvergleichs als fehlerhaft zu qualifizieren. Beim Valideneinkommen sei zu beachten, dass dieses vorliegend mindestens 0.4 % mehr betrage, da der LMV im Bauhauptgewerbe generell per 2014 dahingehend angepasst worden sei, als sämtliche Löhne um mindestens 0.4 % angehoben worden seien.