die vorab mit der Behandlung oder Beurteilung des Beschwerdeführers beauftragten Ärzte durchwegs von einer wesentlichen und auch objektivierbaren Symptomatik ausgegangen seien. Die SWICA habe, bevor sie den Beschwerdeführer zu Dr. med. C.___ geschickt habe, ebenfalls Dr. med. I.___, Vertrauensarzt der SWICA und SIM-Gutachter, mit der Beurteilung des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser habe mit Bericht vom 16. April 2013 festgehalten, dass weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit resultiere. Er habe die aktuell sich präsentierende Situation als Notfallsituation bezeichnet und unter anderem empfohlen, auch eine operative Intervention zu prüfen.