Die Tonalität, in welcher das Gutachten abgefasst sei, lasse im Übrigen keinen Zweifel zu an der Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters und seiner fehlenden Distanz zur Auftraggeberin Swica. Dr. med. C.___ sei sodann als Rheumatologe fachlich nicht qualifiziert, sich zu den zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Problemen zu äussern. Beim Beschwerdeführer seien im Vorfeld zur Begutachtung chronifizierte lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont diagnostiziert worden. Ins Fachgebiet des Rheumatologen falle indes die Beurteilung entzündlicher und muskulärer Problematiken.