Dieser könne nicht ernsthaft als objektiv und unvoreingenommen bezeichnet werden. Wenn überhaupt wäre dem Gutachten allerhöchstens jene eingeschränkte Beweiskraft zuzusprechen, wie sie ein versicherungsinterner Bericht geniesse und bei schon nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der ärztlichen Feststellung wäre die Beweiskraft abzusprechen. Dass die Untersuchung nicht lege artis durchgeführt worden sei, sei auch von Dr. med. C.___ zugestanden worden. Die Tonalität, in welcher das Gutachten abgefasst sei, lasse im Übrigen keinen Zweifel zu an der Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters und seiner fehlenden Distanz zur Auftraggeberin Swica.