Zudem verbiete sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren das Fischen nach einer Zweitmeinung, einer second opinion, im Falle, dass ein Gutachten der Administration missliebig erscheine. Vorliegend habe bereits Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Versicherten im Auftrag der SWICA begutachtet. Das Ergebnis sei der SWICA missliebig gewesen, so dass sie noch eine Begutachtung bei Dr. med. C.___ in Auftrag gegeben habe. Zu Dr. med. C.___ sei überdies festzuhalten, dass dieser als Gutachter als befangen zu betrachten sei. Dies, weil er für die SWICA auf vertrauensärztlicher Grundlage tätig sei. Anbei werde ein anonymisiertes Schreiben der SWICA an Dr. med. C.