Mit Urteil BGE 137 V 210 bzw. dem unlängst ergangenen Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 habe das Bundesgericht statuiert, dass die IV verpflichtet sei, bei interdisziplinären MEDAS-Gutachten eine Gutachterstelle auszulosen bzw. bei bidisziplinären Gutachten ein Einigungsverfahren durchzuführen und, soweit keine Einigung erzielt werden könne, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem verbiete sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren das Fischen nach einer Zweitmeinung, einer second opinion, im Falle, dass ein Gutachten der Administration missliebig erscheine.