Mit Verfügung vom 5. November 2015 (A.S. 60 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen. 7. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 (A.S. 82 ff.) werden zur Ausarbeitung des Gutachtens Dr. med. E.___ (Orthopädie), Dr. med. F.___ (Neurologie) und Dr. med. G.___ (Psychiatrie) der H.___ bestimmt. Die Anträge des Beschwerdeführers, es sei von einer Begutachtung in der H.___ unter Einbezug der genannten Gutachter abzusehen sowie es sei der gerichtliche Fragekatalog durch den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Fragekatalog zu ersetzen, werden abgewiesen.