3. Eventualiter sei die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. U.K.u.E.F. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 (A.S. 31 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. 4. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 (A.S. 44 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen. 5. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (A.S. 57 f.) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht der D.___ vom 8. Juni 2015 zu den Akten. 6. Mit Verfügung vom 5. November 2015 (A.S. 60 f.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts fest, es sei vorgesehen, ein interdisziplinäres Gutachten einzuholen.