FMH, vom 30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4) geht sodann hervor, es bestünden ein lumbovertebrales Syndrom seit September 2012, ausgeprägt ab Februar 2013, multisgmentale degenerative Veränderungen mit Bulging Disk L3/4 und L4/5 sowie Adipositas per magna – BMI 40. Ab 1. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Gestützt darauf kommt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 39) mit Verfügung vom 28. Juli 2014 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 26 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.