{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDer Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er kenne nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten als Baggerführer gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit innerhalb einer anderen Sparte müsste er aus diesem Grund erhebliche Lohneinschränkungen in Kauf nehmen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Im Lichte dessen und angesichts des Ausmasses der gutachterlich festgestellten Einschränkungen des Beschwerdeführers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % bereits eher grosszügig, zumal solche Hilfsarbeitertätigkeit für gewöhnlich ohne längere Einarbeitungszeit ausführbar sind. Zudem ist der Beschwerdeführer Schweizerischer Staatsangehöriger (IV-Nr. 15) und spricht gut Deutsch, so dass anlässlich des Gutachtens auf einen Dolmetscher verzichtet werden konnte. Demnach rechtfertigt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein zusätzlicher Abzug wegen Nationalität und allfälliger Sprachprobleme. Schliesslich ist auch aufgrund des Alters – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung knapp 50 Jahre alt – kein Abzug vom Tabellenlohn angebracht. Somit ist der von der Beschwerdegegnerin gesamthaft vorgenommene Abzug von 10 % nicht zu beanstanden.\n7.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.\nDer Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es sei von einem Jahreslohn von CHF 76‘484.70 auszugehen, da im Bauhauptgewerbe per 2014 sämtliche Löhne um mindestens 0.4 % angehoben worden seien. Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Valideneinkommen vorliegend anwendbar ist, kann jedoch offen bleiben, da auch dessen Einrechnung keinen höheren und damit ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergibt.\nDemnach ist die Beschwerde abzuweisen.\n8. Im Übrigen kann der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E 1d, 104 V 211 E.a). Nachdem ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde, welchem vollen Beweiswert zuzumessen ist, kann demnach auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung von Auskünften und des Vertrages von Dr. med. C.___ mit der Swica verzichtet werden.\n9. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.\nAufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.\nDie Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher an die Kosten des Gutachtens der H.___ vom 1. Februar 2017 eine Pauschale von CHF 10‘631.00 (Ziff. 290.2 des Anhangs 2 der Vereinbarung des BSV mit den Gutachterstellen) zu bezahlen. Hinzu kommen die medizinischen Nebenleistungen von CHF 459.05 (Röntgen und Labor), total somit CHF 11‘090.05. Die Differenz von CHF 2‘169.00 zum in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von CHF 13‘259.05 ist durch den Staat Solothurn zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.1 f.).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.\n4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Kosten des Gerichtsgutachtens der H.___ einen Betrag von CHF 11‘090.05 zu bezahlen. Der Differenzbetrag von CHF 2‘169.00 ist durch den Staat Solothurn zu tragen.\nRechtsmittel\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.\nVersicherungsgericht des Kantons Solothurn\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}