{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n6.2 Den Beweiswert des H.___ -Gutachtens vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht zu schmälern. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. z.B. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_630/2016 vom 9. Februar 2017 E. 4.2.1.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. z.B. Urteil 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Sodann rügt der Vertreter des Beschwerdeführers, das Gutachten mache den Eindruck einer unausgewogenen, nicht hinreichenden und versicherungsnahen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer werde als unglaubwürdig abgestempelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich bereits aus den Vorakten Hinweise auf eine aggravatorische Tendenz des Beschwerdeführers ergaben. Dies wird denn auch im Gutachten des H.___ bestätigt. Der orthopädische und neurologische Gutachter zeigen darin unabhängig voneinander diverse Situationen auf, in welchen das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers inkonsistent und widersprüchlich war. Die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachter erscheinen demnach durchaus überzeugend. Dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Untersuchung dagegen keine Hinweise auf Aggravation fand, ist – entgegen der Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers – nicht als Widerspruch im Gutachten zu betrachten. Dass die Aussagen aus psychiatrischer Sicht konsistent erscheinen, schliesst ein aggravatorisches Verhalten bei den somatischen Untersuchungen nicht aus, zumal dieses von den anderen Gutachtern wie erwähnt schlüssig beschrieben wurde. Auch die übrigen vom Vertreter vorgebrachten Rügen entbehren weitgehend einer nachvollziehbaren Grundlage, wenn er geltend macht, der Sachverhalt werde selektiv und verharmlosend dargestellt, zudem sei der Beschwerdeführer geradezu vorgeführt worden und die Befunde seien nicht in hinreichender Tiefe erhoben worden. Medizinische Unterlagen, die dies bekräftigen würden, liegen nicht vor. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Rüge, da anhand der MRI-Befunde von einer erheblichen Lumbalproblematik auszugehen sei, erscheine sogar der Schluss naheliegend, dass die Gutachter bei eigentlicher Gutachtenerstellung den Versicherten mit jemand anderem verwechselt hätten. Dies bleibt eine nicht nachvollziehbare Parteibehauptung. Damit kann auf das voll beweiswertige Gutachten des H.___ vom 1. Februar 2017 abgestellt werden.\n7. Strittig und zu prüfen ist sodann einerseits die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen sowie andererseits die Höhe des Valideneinkommens.\n7.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher durch das Versicherungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1)."}