{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nIn der Gesamtschau geht Dr. med. G.___ in nachvollziehbarer Weise von der Diagnose «Psychische Faktoren, Verhaltensfaktoren, bei andernorts klassifizierten Krankheiten» ICD-10 F54 aus. Bei der Diagnose F54 seien die psychischen Störungen meist leicht bis mittelstark ausgeprägt und rechtfertigten nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V. So fehle auch eine eindeutige psychiatrische Anamnese, es bestehe kein erkennbarer psychosozialer Konflikt, es sei auch die Inanspruchnahme medizinischer Massnahmen ausgesprochen gering und es zeige sich kein Rückzugsverhalten im Interessenbereich. Im Unterschied zu solchen Einflussfaktoren komme den psychischen Faktoren bei der Diagnose F45.41 eine zentrale Stellung für die Chronifizierung zu, in Verhalten, Kognitionen, Emotionen und Veränderungen psychosozialer Bedingungen, also eine Gewichtung der psychischen Faktoren, welche hier nicht erkennbar seien. Auch das Vorliegen einer dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne einer Konversionsstörung könne nicht festgestellt werden. Es seien weder eine zeitlich enge Korrelation zu einem traumatisierenden Ereignis, eine enge Beziehung zu anderen psychischen Belastungen noch ein unlösbarer oder unerträglicher Konflikt oder eine gestörte Beziehung feststellbar. Ein offensichtlicher Ausdruck emotionaler Konflikte oder Bedürfnisse, welche sich in dem Funktionsverlust präsentieren könnten, seien nicht nachvollziehbar. Wohl aber ergäben sich aus den Beobachtungen im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung mehrfach Hinweise auf eine doch bewusste erhebliche Verdeutlichung im Sinne einer Aggravation und teilweise sogar nicht authentischer Symptompräsentation. Dieses Verhalten sei jedoch durch keine versicherungspsychiatrisch relevante Störungssymptomatik erklärbar. Auch könnten keine Hinweise festgestellt werden, welche auf eine relevante Störung der Persönlichkeitsentwicklung oder aktuell bestehende Persönlichkeitsstörung hindeuten könnten. Der Versicherte habe auch im Rahmen der früheren Migration und beruflichen Partizipation seine Anpassungsfähigkeit bewiesen, habe sich zu integrieren sowie sich unterzuordnen und zu bestehen vermocht und sei in der Lage gewesen, eine Familie zu gründen und für diese zu sorgen. Somit sei die vorbestehende persönliche Ressourcenlage als durchaus gut zu bezeichnen. Der Versicherte wirke ausgesprochen durchsetzungsfähig und auch sozial kompetent. Es sei davon auszugehen, dass er auch in seinem Beruf in der Lage gewesen sei, flexibel zu handeln, sich neues Wissen anzueignen und dies auch umzusetzen. Er müsse auch als Baggerführer in seiner Arbeit sehr umsichtig gewesen sein. Möglicherweise könne der Versicherte wegen der narzisstischen Züge seine Beschwerden nicht entsprechend annehmen und adäquat verarbeiten; er schildere seine Situation auch etwas pessimistischer, als dies den Tatsachen entspreche. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei dem Versicherten somit keine relevante Verminderung der Leistungsfähigkeit oder des Zeitpensums.\nSchliesslich vermag auch die zusammenfassende interdisziplinäre Beurteilung im H.___ -Gutachten zu überzeugen. Im positiven Fähigkeitsprofil des Versicherten lägen leichte und gelegentliche mittelschwere körperliche Tätigkeiten, zu erbringen im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen. Im negativen Fähigkeitsprofil fänden sich wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, i. e. Tätigkeiten verbunden mit langen statischen Belastungen der Wirbelsäule, langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse insbesondere beim Stehen in vornübergebeugter Körperhaltung, Tätigkeiten verbunden mit langem Stehen und Gehen und Tätigkeiten verbunden mit Wirbelsäulenhaltungsmonotonien. Auch Tätigkeiten verbunden mit häufigem Bücken und mit ruckartigen Drehbewegungen in der Lendenwirbelsäule seien zu vermeiden. Nicht mehr zugemutet werden sollten zudem Tätigkeiten verbunden mit dem mehr als gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten über 15 kg. Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten liessen bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der Wirbelsäule des Versicherten erwarten und schränkten somit die Wirbelsäule für solche Arbeiten ein. Der Versicherte solle zudem nicht mehr unter der Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft arbeiten müssen. Damit sei die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer / Baggerfahrer nicht mehr zumutbar. Dagegen sei eine im oben genannten Sinne angepasste Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung in einem Pensum von 8,5 Stunden pro Tag zumutbar. Die obige Bewertung gelte retrospektiv für die angestammte Tätigkeit gemäss der Arbeitsunfähigkeitsattestierung der den Versicherten im Laufe der zurückliegenden Jahre behandelnden Ärzte seit dem 27. Februar 2013 und künftig auf Dauer. Für ideal dem Leiden angepasste Verweistätigkeiten gelte die obige Bewertung ab dem 1. Mai 2013 in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 30. September 2013 durch Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation."}