{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nAuch das neurologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vermag in beweisrechtlicher Hinsicht zu überzeugen. In Zusammenschau könne zwar eine degenerative Wirbelsäulenveränderung in den unteren LWS Segmenten beschrieben werden, auch mit gewisser Spinalstenose, jedoch erkläre sich hieraus nicht eine durchgehend dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden pseudoradikuläre Schmerzen, wie auch vom K.___ bereits so definiere. Eine Verminderung der Rückenbelastbarkeit sei dadurch zwar sicherlich gegeben und die angestammte Tätigkeit als Baumaschinenführer damit nicht mehr geeignet (Vibration, Kälteexposition, teilweise auch rückenbelastende Ladetätigkeiten). Jedoch sei nicht einsehbar, warum nicht körperlich theoretisch medizinisch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sein sollten. Es falle die schmerzzentrierte und erheblich aggravierte Schmerzdarstellung und Akzentuierung auf, die aber in der dargebotenen Form grossteils bewusst demonstriert erscheine, teilweise auch nicht authentisch präsentiert werde (z. B. Faustschlussunfähigkeit rechte Hand mit völliger Kraftlosigkeit 0 bar, trotz vermeintlich höchste Anstrengung ausdrückender verzerrter Mimik). Beim An- oder Auskleiden lasse sich dieses beispielsweise nicht feststellen. Ebenso die scheinbar fehlende Kraft im rechten Fuss für die Senkung und Hebung, obwohl der Fuss beim Gehen sehr wohl gehalten werde und sich auch elektrophysiologisch keine Erklärungen für eine solche Störung ergeben würden. Somit könne zusammenfassend unter Einbezug der erheblichen Diskrepanzen in der Befundlage, als auch in der Schmerzangabe versus Ausdrucksverhalten, nicht die vom Versicherten angegebene hohe intensive Ausprägung seiner Einschränkungen plausibel gemacht werden. Theoretisch medizinisch ergebe sich somit für eine leidensangepasste Tätigkeit aus neurologischer Sicht keine über die Bewertung auf orthopädischem Fachgebiet hinausgehende Beeinträchtigung. Dies gelte angesichts der Aktenlage auch retrospektiv. Diese belegten ebenso eindrücklich die vielfachen Befundinkonsistenzen. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden somit aus neurologischer Sicht ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule und pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont bei radiologisch degenerativen Veränderungen in den unteren LWS Segmenten mit mässiger Spinalstenose. Ein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit liege nicht vor.\nSodann wird im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht keine relevante Verminderung der Leistungsfähigkeit oder des Zeitpensums gegeben sei und auch keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert gestellt werden könne. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen stünden im Zusammenhang mit den lumbalen Problemen. Das vom Versicherten im Rahmen der neurologischen und orthopädischen Begutachtung gezeigte sehr auffällige Verhalten könne nicht durch eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung erklärt werden. Insbesondere ergäben sich keine Kriterien, welche für das Bestehen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (zumal auch somatische Aspekte bestünden) oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sprechen würden. Weder seien emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen eruierbar, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukomme, noch seien in der Folge eine beträchtlich gesteigerte Inanspruchnahme persönlicher oder medizinischer Hilfe und Unterstützung feststellbar. Auch könne nicht von einem dauerhaft schweren und quälenden Schmerz ausgegangen werden, betrachte man das doch mehrfach feststellbare freundliche bis humorvolle Ausdrucksverhalten, welches ausserhalb des Beschwerderapports beobachtet werden könne. Auch seien Ausmass und Umfang der Behandlungsaktivität insbesondere in psychiatrischer Hinsicht als ausgesprochen gering zu bewerten und bestünden praktisch gar nicht. Gleichermassen gelte aber auch für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, dass hier eben keine solchen hinreichend schwerwiegenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Belastungen eruierbar seien, welche die Aufrechterhaltung der primär somatischen Schmerzfaktoren begründen könnten."}