{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDes Weiteren setzt sich Dr. med. E.___ mit den bildgebenden Untersuchungsbefunden auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, dass der körperliche Untersuchungsbefund betreffend die Wirbelsäule gut mit dem vorliegenden Bildmaterial korreliert. Die MRI-Aufnahmen der LWS vom 4. November 2015 zeigten zwar eine Spinalkanalstenose von L3-L5 und weniger deutlich bei L5/S1 durch Spondylosen und ausladende Bandscheibenprotrusionen, jedoch entstehe hierdurch allenfalls eine Tangierung der absteigenden Wurzel S1. Bildmorphologisch handle es sich um ein mässiggradiges Degenerationsmuster an der Lendenwirbelsäule, welches eine anhaltende oder auch nur häufig wiederkehrende radikuläre Irritation nicht hinreichend erklären könne. Eine Kompression der neuralen Strukturen finde sich nirgendwo. Funktionelle Irritationen an der Wirbelsäule hingegen seien denkbar. Sodann legt Dr. med. E.___ schlüssig dar, dass zwar keine akute Pathologie an der Wirbelsäule des Versicherten nachweisbar sei und hinreichende Hinweise auf das Vorliegen einer bedeutsamen vertebragenen Nervenwurzelreizung aus keinem Betrachtungswinkel festgestellt werden könnten. Es seien jedoch gelegentliche funktionelle leichte Irritationen an der Wirbelsäule des Versicherten denkbar. Hinweise auf das Vorliegen einer rheumatischen Systemerkrankung oder eine Fibromyalgie fänden sich bei der aktuellen Begutachtung nicht. Sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich mit jeweils guter Kraftentfaltung bis in die Peripherie. Auch für deren Feststellung sei das Verdeutlichungsverhalten des Versicherten bezüglich seiner Leiden eine Erschwernis. So habe der Versicherte die Kooperation bei der Untersuchung seiner rechten Schulter verweigert. Auf dem Bauch liegend habe er jedoch auf Aufforderung beide Arme nach oben/vorn bis zu deren Anliegen am Kopf gestreckt und habe so den freien Bewegungsumfang auch seiner rechten Schulter demonstriert. Zuvor habe das Entkleiden des Hemdes im Stand mit flüssigen Überkopfbewegungen beider Arme stattgefunden. Schmerzen seien bei den Bewegungsprüfungen an den Gelenken nicht erkennbar. Hinweise auf Vorliegen eines Impingements oder einer Rotatorenmanschettenläsion bestünden ebenso wenig wie Hinweise auf Vorliegen eines Kniebinnenschadens. Zu erwähnen bleibe, dass das beträchtliche Übergewicht des Versicherten, 132 kg bei 182 cm Körperlänge, aus orthopädischer Sicht zwar IV-fremd sei, per se jedoch aktuell eine permanente Überbelastung bedinge. Die bestehende Fussfehlstatik stelle keine Funktionseinschränkung von IV-Relevanz dar.\nGestützt auf die eingehende Befunderhebung ist auch die Diagnosestellung sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.___ einleuchtend: Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden chronisch wiederkehrende Lumbalgien mit wiederkehrender pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik im rechten Bein bei geringer Wirbelsäulenfehlstatik, degenerativen LWS-Veränderungen und lumbalen Bandscheibenprotrusionen mit Spinalkanalstenose L3-S1 ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Aus den Befunden an den Extremitäten resultierten keine Funktionseinschränkungen. Objektivierbar seien bei dem Versicherten belastungsabhängige Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bei langem Stehen und Gehen, Schmerzen in Form von Anlaufschmerzen nach langem Sitzen und Schmerzen beim Aufrichten aus gebückter Haltung sowie Schmerzen auch bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule und bei langen Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse, dies insbesondere beim Stehen in vornübergebeugter Körperhaltung. Mehr als gelegentliche mittelschwere und alle schweren körperlichen Tätigkeiten liessen bei der bestehenden Befundkonstellation Schmerzen in der Wirbelsäule erwarten und schränkten somit die Wirbelsäule für solche Arbeiten ein. Idealerweise arbeite der Versicherte in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlich wechselbelastenden Tätigkeit zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Nicht mehr zugemutet werden sollten Tätigkeiten verbunden mit mehr als gelegentlichem Heben von Lasten über 15 kg. Darunter falle auch die bisherige Tätigkeit als Maschinenbediener / Baggerfahrer. Schliesslich kommt Dr. med. E.___ hinsichtlich der Vorakten in korrekter Weise zum Schluss, dass diese seiner Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht entgegenstehen (S. 24 ff. des Gutachtens)."}