{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDr. med. C.___ beschreibt in seinem Gutachten zwar grundsätzlich überzeugend, dass die Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen können. Trotzdem bestehen gewisse Zweifel. So empfiehlt Dr. med. C.___ am Ende des Gutachtens, S. 12, eine erneute Kontrolle Ende 2013, und hält seine Ergebnisse also möglicherweise selbst nicht für abschliessend. Weiter legt der Gutachter zwar einleuchtend und ausführlich dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Aggravation vorliege. Die Auseinandersetzung mit einer allfälligen medizinischen Problematik fällt im Gutachten dagegen lediglich rudimentär und wenig tiefgehend aus. Zudem werden von Dr. med. C.___ auch gewisse Befunde erhoben. Die Verbindung zwischen dem beschriebenen Befundstatus (S. 8 f.) und der Arbeitsfähigkeit (S. 11) erscheint jedoch nur bedingt nachvollziehbar. Was sodann andere Disziplinen anbelangt, hat die Neurologin Dr. med. M.___ zwar nichts wirklich Fassbares gefunden, auch der Lasègue und das Trendelenburg-Zeichen scheinen nur bedingt verlässlich zu sein. Es ist aber doch ausgewiesen, dass degenerative Beschwerden bestehen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Einschätzung des Swica-Vertrauensarztes vom 16. April 2013 (E. II. 4.4 hiervor), der zu gänzlich anderen Ergebnissen gelangt war, sowie die zwar kaum begründeten Arbeitsunfähigkeits-Attestierungen von Dr. med. J.___ und auch den neu eingereichten radiologischen Befund der D.___ vom 8. Juni 2015, der möglicherweise schon länger besteht, verbleiben zumindest relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der beigezogenen versicherungsinternen Abklärungen, was rechtsprechungsgemäss zur Folge haben muss, dass das Versicherungsgericht ergänzende Abklärungen veranlasst (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).\n6. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts zur Klärung der Streitfrage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, bei der H.___ ein interdisziplinäres Gutachten veranlasst.\n6.1 Das Gutachten der H.___ vom 1. Februar 2017 (A.S. 89 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Die Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar.\nIm orthopädischen Teilgutachten führt Dr. med. E.___ eine eingehende Befunderhebung durch und hält fest, bei der aktuellen orthopädischen Begutachtung des Versicherten zeigten sich Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit jeweils frei. Es bestehe keine bedeutsame Wirbelsäulenfehlstatik. Eine Blockierung im chirodiagnostischen Sinne oder eine anderweitige akute Pathologie bestehe an der gesamten Wirbelsäule nicht. Die paravertebrale Muskulatur der gesamten Wirbelsäule sei nicht verspannt. Schmerzen in der Wirbelsäule seien in der Begutachtung des Versicherten auch bei komplexen Bewegungsabläufen nicht erkennbar, obwohl der Versicherte verbal sehr klagsam sei. Dabei seien diese vorgetragenen Klagen losgelöst von einzelnen Bewegungsprüfungen und zögen sich durch die gesamte körperliche Untersuchung des Versicherten, sowohl betreffend die Wirbelsäule als auch betreffend seine Extremitäten, wobei er Beschwerden von nennenswertem Ausmass ja nur am rechten Bein beklage. Die bekundete Druckempfindlichkeit über dem Lendenwirbel 5 sei in Zusammenschau mit allen erhobenen körperlichen Untersuchungsbefunden die Wirbelsäule betreffend nicht nachvollziehbar. Verquellungen oder Verspannungen der Muskulatur als Zeichen von Schmerzen fänden sich ebenso wenig wie algophobe Hemmungsreaktionen bei den Bewegungsprüfungen der Wirbelsäule in den Endgraden. Das Hinlegen auf die Untersuchungsliege, das Drehen in die Bauchlage aus der Rückenlage wie auch das Aufstehen aus der Bauchlage erfolgten ohne erkennbare Schonhaltung des Rumpfes. Der mit 61 cm zu messende Finger-Fuss-Abstand beim Beugen nach vorn mit gestreckten Kniegelenken sei als Verdeutlichungsversuch zu werten. Der Langsitz auf der Liege gelinge dem Versicherten nämlich mit deutlich geringerem Abstand, wobei er eine Messung des Finger-Fuss-Abstandes im Sitzen nicht zulasse. Auch die Tatsache, dass der Versicherte bei der Prüfung der Gangarten rechtsseitig nicht kooperiere, sei dabei eher als Verdeutlichungsversuch zu werten, als dass sich daraus nachvollziehbare Hinweise ergäben, dass es sich um eine Ausfallsituation am rechten Bein handle."}