{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDer Beschwerdeführer habe die Praxis mit einem sehr auffälligen Gangbild und ziemlich demonstrativem Bewegungsmuster betreten. Er habe sich immer auf das rechte Bein gestützt, habe massiv gehinkt und sich nach vorne rechts gebeugt. Beim Betreten der Praxis habe er bereits bei den ersten Schritten gestöhnt und geächzt. Sitzen habe er nicht gewollt, stehen sei für ihn nicht gut möglich. Bei jeder Drehbewegung habe er auffällig geschrien. Bei der Kontrolle des Gangbildes habe er 6 Schritte gemacht, um einen Meter zu laufen. Dies gebe bildlich gesehen eine gewisse Information zu seiner massiv demonstrierten Verlangsamung. Diese Situation habe sich auf die gesamte Begutachtungsdauer übertragen. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei das Gangbild sehr auffällig gewesen, er habe auf der rechten Seite massiv gehinkt und mit nach vorne geneigter Körperseite zur rechten Seite habe er den rechten Fuss stark belastet. Die Untersuchung habe er anfänglich nur in stehender Position machen wollen, wobei er sehr unruhig geworden sei und wiederholt habe gebeten werden müssen, die Anordnung der Untersuchung zu befolgen. Während der gesamten Untersuchungsdauer habe er nicht nur häufig, sondern auch laut gestöhnt. Gelegentlich habe er wiederholt laut aufgeschrien, bereits schon beim Versuch, sich hinzulegen. Dieses laute Schreien sei eindeutig demonstrativ bzw. funktionell gewesen. Auch im Untersuchungszimmer sei er knapp im Schritttempo gelaufen, der linke Fuss habe knapp den Boden gestreift. Auf die Untersuchungsliege liegen sei ihm wegen der Schmerzen am rechten Bein nicht möglich. Nach längerer Konversation und Besprechung habe er sich spontan auf den Rücken gelegt, habe beide Beine unauffällig angespannt und sei somit in eine absolut normale Liegeposition gekommen. Kaum habe man ihn berührt, um den Lasegue zu prüfen, habe sich der Beschwerdeführer auf die linke Seite gedreht und wegen Schmerzen laut aufgeschrien. Er habe so gestöhnt und geächzt, dass eine Pause habe eingelegt werden müssen. Der Lasegue sei weder rechts noch links prüfbar gewesen. Muskeleigenreflexe an den oberen Extremitäten sowie der Patellar- und Achillessehnenreflex seien seitengleich und mittellebhaft auslösbar. Der Fersen- und Zehengang auf der rechten Seite sei aufgrund des ausgeprägten histrionischen Verhaltens nicht möglich gewesen. Auch im Stehen habe er nicht auf die Zehen oder Ferse stehen wollen, auf der linken Seite sei es einigermassen gegangen. Muskeltrophik an den unteren Extremitäten sei gut erhalten. Eine Atrophie der Quadricepsmuskulatur habe nicht konstatiert werden können. Es habe eine verminderte Berührungsempfindlichkeit an der ganzen rechten Körperhälfte bestanden, beginnend vom Schläfenbein bis zum Fuss. Dieses Rechts-Hemi-Syndrom sei in der Regel funktionell bedingt. Jedenfalls könne man bei dieser Angabe keine Dermatomzugehörigkeit lokalisieren. Die Schmerzen am rechten Arm seien eher zunehmend. Auch sei die Pendelbewegung mit dem rechten Arm nicht möglich. Während der Anamnese und beim Deuten auf die Schmerzen habe er den rechten Arm allerdings ordentlich bewegen können. Es bestünden schmerzhafte Druckstellen am Schultergürtel rechtsbetont, im lumbalen Bereich paravertebral, ebenfalls rechte Seite sowie im Bereich des Gesässes rechte Seite, hier jeweils mit einem sehr lauten Schrei. Mit Ablenkmanöver seien diese Punkte erneut palpiert, vor allem im lumbosakralen Bereich rechte Seite und Gesäss, hier habe der Beschwerdeführer keine Schmerzen angegeben. Somit hätten doch diverse Widersprüche bei der somatischen Untersuchung bestanden. Obschon man objektiv den Eindruck habe, dass trotz der vorliegenden pathomorphologischen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, diese enormen Schmerzen nicht zu erklären seien, werde die Aufnahme seiner angestammten Tätigkeit wahrscheinlich kontraproduktiv sein, sofern der Beschwerdeführer diese wieder aufnehmen sollte. Aufgrund der heutigen Präsentation und massivsten Schmerzangaben, des hinkenden Gangs, sehr verlangsamt und im Schritttempo, dürfte die angestammte Tätigkeit bis Ende 2013 schwer realisierbar sein. In einer angepassten und wechselbelastenden Tätigkeit mit Sitzen, Stehen und Laufen, unter Vermeiden von Arbeiten in repetitiv gebückter Haltung oder Heben von schweren Lasten (über 15 kg), bei einer Tätigkeit, die vorwiegend manuell ausgeführt werde, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung sei ab 1. Mai 2013 gültig.\n5. Vorweg ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. September 2013 (IV-Nr. 25.5, S. 4), welches von der Taggeldversicherung Swica veranlasst wurde. Das durch den Sozialversicherungsträger beigezogene, von einem Privatversicherungsträger eingeholte Gutachten ist als Privatgutachten zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.3.1). Der Beweiswert ist demnach nicht höher als derjenige eines versicherungsinternen Gutachtens. Somit ist die geringe-Zweifel-Praxis analog anzuwenden (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229)."}