{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nDer Beschwerdeführer sei vom 5. bis 8. März 2013 im Rahmen lumbovertebraler Schmerzen in der orthopädischen Klinik hospitalisiert gewesen. Eine damals veranlasste lumbale MRI-Untersuchung zeigte keine Verdachtsmomente auf eine radikuläre Kompression. Bei hypertropher Spondylarthrose zeigte sich eine mässig bis mittelgradige Spinalstenose und rezessale Einengung der Wurzel L3 bds. ebenso eine relative Spinalstenose auf der Höhe L3/4 resp. L4/5 ohne radikuläre Kompression, jedoch nachweislicher bilateraler Foraminalstenose mit Wurzelkontakt L4 und L5 bds. In dieser Situation sei bei fehlenden sensomotorischen Ausfällen eine konservative Therapie ergriffen worden inkl. lokaler lnfiltrationstherapie. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe der Effekt dieser Behandlung nur wenige Tage angehalten, aktuell sei er stark beeinträchtigt und nahezu gehunfähig durch die Schmerzen, welche von der Diagnostik lumbal ausgingen und entlang des Gesässes in den Oberschenkel und Unterschenkel einstrahlten, vor allem in Dig III-V. Die klinische Untersuchung wie auch die Anamnese zeigten ein schwer ausgeprägtes und immobilisierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom, dass die typischen Charakteristika eines pseudoradikulären Syndroms aufweise: So zeige der Beschwerdeführer intensive Schmerzen in einer Extremität, welche von einer ausgeprägten Beeinträchtigung der Muskelfunktion begleitet sei und weder eine sensible radikuläre Ausfallssymptomatik gezeigt habe, noch mit einer Reflexasymmetrie einhergehe. Auch elektrophysiologisch hätten keine Hinweise auf eine akute Denervation gefunden werden können, wobei die Untersuchung aufgrund grosser Schmerzen vorzeitig habe abgebrochen werden müssen. Auf eine ausgedehnte elektrophysiologische Untersuchung inklusive Neurographien habe beim stark schmerzgeplagten Patienten verzichtet werden müssen.\n4.6 Im Bericht bezüglich des MRT der LWS vom 24. April 2013 (IV-Nr. 24, S. 4) wurde festgehalten, die Untersuchung habe bei dem unruhigen Patienten aufgrund massiver Schmerzen unmittelbar nach der Durchführung einer T2w-sagittalen Sequenz abgebrochen werden müssen. So sei diese bei Bewegungsartefakten nicht beurteilbar.\n4.7 Im neurologischen Privat-Sprechstundenbericht von Dr. med. M.___ vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 24, S 10) wurde festgehalten, die Untersuchung ergebe eine seitengleiche Trophik der Beine, seitengleiche mittellebhafte Muskeleigenreflexe, eine Hypästhesie im gesamten rechten Bein für Berührung, seitengleicher Vibrationssinn 8/8 distal. Die Kraftprüfung rechts sei schmerzbedingt nicht konklusiv durchführbar, das Bein könne in liegender Position nicht angehoben werden, ebenso sei in liegender Position weder eine Dorsalextension des Fusses noch Plantarflexion des Fusses, resp. Pronation / Supination möglich. Die Lasegue-Diagnostik rechts sei bei 20° positiv. Es bestehe ein Schonhinken mit positivem Trendelenburg-Zeichen, die komplexen Gangfunktionen sei nicht prüfbar, Zehen anheben (Fersenstand) und Zehenspitzenstand seien unter großen Schmerzen möglich. Einbeinstand sei nicht möglich. Die klinische Untersuchung, wie auch die Zwischenanamnese zeigten weiterhin ein immobilisierendes lumbovertebral akzentuiertes Schmerzsyndrom pseudoradikulären Charakters. Verdachtsmomente auf eine radikuläre Ausfallssymptomatik zeigten sich weiterhin keine.\n4.8 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2013 (IV-Nr. 24, S. 26) hielt die Neurologin, Dr. med. M.___ fest, dass zwar eine Foraminalstenose und eine Kompression beidseits MR-tomographisch dargestellt worden seien, zum Zeitpunkt der wiederholten konsiliarischen neurologischen Untersuchung wie auch der elektrophysiologischen Untersuchung durch sie hätten jedoch keine - weder klinische noch elektrophysiotogische - Anhaltspunkte auf ein radikuläres Reizsyndrom bestanden. Aus diesem Grund sei eine konservative Behandlung mit genügender Analgesie und mobilisierender Physiotherapie durchaus gerechtfertigt. Sollten sich im weiteren Verlauf eindeutige radikuläre Symptome abzeichnen, sei sie sehr gerne bereit, eine erneute klinische Verlaufsuntersuchung des Patienten vorzunehmen.\n4.9 Im Austrittsbericht der B.___ vom 27. August 2013 (IV-Nr. 47), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juli bis 19. August 2013 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:\n· Chronifizierte lumbosacrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont\n- klinisch keine sensomotorischen Ausfälle, seitengleicher Reflexstatus\n- eloktrophysiologisch keine akuten Denervationszeichen\n- ausgeprägtes Schonhinken rechts"}