{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n angezeigt. Schliesslich sei anhand des D.___ -Berichts vom 8. September 2015 davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden somatisch objektivierbar und bislang zu wenig ernst genommen und nicht hinreichend abgeklärt worden seien. Da die Voruntersuchung indirekt als ungenügend bezeichnet werde und erheblichere somatische Schädigungen als bisher angenommen objektiviert werden könnten, die das Beschwerdebild zu erklären vermöchten, entfalte der D.___ -Befund vom 8. Juni 2015 auch für das vorliegende Verfahren Beweiskraft.\nDemgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 27. Februar 2013 (Beginn der Wartezeit von einem Jahr) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maschinist/Baggerführer erheblich eingeschränkt sei. In einer angepassten Verweistätigkeit sei es ihm jedoch seit dem 1. Mai 2013 zumutbar, in einem vollen Pensum und ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig zu sein und somit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stelle das Abstellen der IV-Stelle auf das Gutachten der Swica keine Verletzung der in BGE 137 V 2010 postulierten Mitwirkungsrechte dar (siehe dazu Urteil des Bundesgerichtes vom 19. November 2012, 9C_416/2012, E. 4.3.1). Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Expertise (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). Sodann begründe der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nachvollziehbar, weshalb die Begutachtung durch einen Rheumatologen nicht zu beanstanden sei, ferner weshalb keine weiteren bildgebenden Untersuchungen indiziert seien. In diesem Zusammenhang gelte es auf den Bericht des K.___ vom 5. Juni 2013 zu verweisen, aus welchem hervorgehe, dass zwar eine Foraminalstenose und Kompression der Wurzel L4 beidseits MR tomographisch dargestellt worden seien, zum Zeitpunkt der wiederholten konsiliarischen neurologischen Untersuchungen wie auch der elektrophysiologischen Untersuchung jedoch keine - weder klinisch noch elektrophysiologische - Anhaltspunkte auf ein radikuläres Reizsyndrom bestanden hätten. Übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten bestätige Dr. med. C.___ die objektivierten pathologischen Befunde bzw. die Veränderungen der Wirbelsäule, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Maschinist im Baugewerbe (Baggerführer) verunmöglichten. Zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit fänden sich in den Vorakten des K.___ keine Angaben. Einzig im Kurzbericht von Dr. med. I.___ vom 16. April 2013 werde eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit wie für eine Verweistätigkeit verneint. Diese Einschätzung vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Entgegen der Meinung des Rechtsvertreters sei der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden. Insbesondere sehe die Beschwerdegegnerin von einer psychiatrischen Begutachtung ab. In den Akten fänden sich mit Ausnahme von Anhaltspunkten für eine Schmerzstörung nirgendwo Hinweise auf eine andere psychische Störung. In den Vorakten werde denn auch nirgendwo weder eine psychiatrische Begutachtung noch eine psychiatrische Behandlung empfohlen. Am Valideneinkommen von CHF 76‘180.00 werde festgehalten. Auf Anfrage vom 10. März 2014 habe die damalige Arbeitgeberin, die L.___, bestätigt, dass der Lohn im Jahr 2014 derselbe gewesen wäre, wie im Jahr 2013, somit CHF 76‘180.00 (13 x 5‘860.00). Hinsichtlich des Abzuges vom Tabellenlohn sei festzuhalten, dass das Alter des Beschwerdeführers (49-jährig) keinen Abzugsgrund darstelle, da als Verweistätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten Privatsektor ins Auge gefasst würden, welche auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C130/2010 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Weiteren bestünden in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine angeblich mässigen Deutschkenntnisse in den ihm zumutbaren Tätigkeiten Iohnmindernd auswirken würden. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 25. Oktober 2013 gehe hervor, dass seine Tätigkeit als Maschinist hauptsächlich leichte bis mittelschwere, und nur gelegentlich schwere Arbeiten erfordert habe. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertige sich kein höherer Abzug als 10 %.\n4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Hierbei sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von Belang:\n4.1 Im Bericht bezüglich MR der LWS vom 12. September 2012 (IV-Nr. 24, S. 7) wurden als Befunde und Beurteilung angeführt:\n· «Bei liegenden Aufnahmebedingungen leichte flachbogige linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung, keine relevante pathologischen Gefügestörungen ventral und dorsal. Im Segment LWK 3/4 Zeichen der Osteochondrose (Modic I). Keine Frakturen. Hämangiom bei BWK2.\n· Bei L1/L2 keine relevante Protrusion oder Herniation, keine Nervenwurzelaffektion, keine pathologische Spinalkanalstenose.\n· Bei L2/L3 Zeichen der Chondrose, zirkuläres Bulging Disk, diskrete Tangierung der rezessalen L3-Wurzel links mehr als rechts, die laterale 12-Wurzel nicht kompromittiert, bilaterale Spondylarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava, relative Spinalkanalstenose.\n· Bei L3/L4 Zeichen der Chondrose, zirkuläres Bulging Disk, medial betonte Protrusion, Tangierung der rezessalen L4-Wurzel rechts mit leichter Verlagerung, die laterale L3-Wurzel nicht kompromittiert, relevante Spinalkanalstenose.\n· Bei L4/L5 Zeichen der Chondrose, Einriss des Annulus fibrosus, breitbasige rechts mediolaterale bis rechts intraforaminal betonte Protrusion mit Kompromittierung der rezessalen L5-Wurzel rechts, leichte Kompromittierung der lateralen 14-Wurzel beidseits. Relative Spinalkanalstenose."}