{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-220_2017-06-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134733&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b78a8e62a762d5f80bbd28bf98964c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:59", "Checksum": "a7cec0349f5190cdb530d92a28d35b10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2017 VSBES.2014.220\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\n3. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers verbiete es sich der Beschwerdegegnerin, das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 30. September 2013 zu Handen der Taggeldversicherung SWICA zur Grundlage des eigenen Leistungsanspruchs zu machen. Mit Urteil BGE 137 V 210 bzw. dem unlängst ergangenen Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 habe das Bundesgericht statuiert, dass die IV verpflichtet sei, bei interdisziplinären MEDAS-Gutachten eine Gutachterstelle auszulosen bzw. bei bidisziplinären Gutachten ein Einigungsverfahren durchzuführen und, soweit keine Einigung erzielt werden könne, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zudem verbiete sich im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren das Fischen nach einer Zweitmeinung, einer second opinion, im Falle, dass ein Gutachten der Administration missliebig erscheine. Vorliegend habe bereits Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Versicherten im Auftrag der SWICA begutachtet. Das Ergebnis sei der SWICA missliebig gewesen, so dass sie noch eine Begutachtung bei Dr. med. C.___ in Auftrag gegeben habe. Zu Dr. med. C.___ sei überdies festzuhalten, dass dieser als Gutachter als befangen zu betrachten sei. Dies, weil er für die SWICA auf vertrauensärztlicher Grundlage tätig sei. Anbei werde ein anonymisiertes Schreiben der SWICA an Dr. med. C.___ vom 4. Dezember 2013 zu den Akten gegeben, wo Dr. med. C.___ als «beratender Expertenarzt» bezeichnet werde und wo man ihm in Aussicht stelle, dass er seine Aufwendungen zum «vereinbarten Ansatz verrechnen» könne. Vorliegend werde beantragt, dass die SWICA zu verpflichten sei, ihre Geschäftsbeziehung zu Dr. med. C.___ offenzulegen. Es werde auf die untenstehenden Beweisanträge verwiesen. Es sei davon auszugehen, dass Dr. med. C.___ einen Grossteil seines Einkommens aus Aufträgen der SWICA generiere. Dieser könne nicht ernsthaft als objektiv und unvoreingenommen bezeichnet werden. Wenn überhaupt wäre dem Gutachten allerhöchstens jene eingeschränkte Beweiskraft zuzusprechen, wie sie ein versicherungsinterner Bericht geniesse und bei schon nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der ärztlichen Feststellung wäre die Beweiskraft abzusprechen. Dass die Untersuchung nicht lege artis durchgeführt worden sei, sei auch von Dr. med. C.___ zugestanden worden. Die Tonalität, in welcher das Gutachten abgefasst sei, lasse im Übrigen keinen Zweifel zu an der Vorurteilsbehaftetheit des Gutachters und seiner fehlenden Distanz zur Auftraggeberin Swica. Dr. med. C.___ sei sodann als Rheumatologe fachlich nicht qualifiziert, sich zu den zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Problemen zu äussern. Beim Beschwerdeführer seien im Vorfeld zur Begutachtung chronifizierte lumbosakrale Schmerzen mit pseudoradikulärer Komponente rechtsbetont diagnostiziert worden. Ins Fachgebiet des Rheumatologen falle indes die Beurteilung entzündlicher und muskulärer Problematiken. Vorliegend wäre bei Beschwerden am Bewegungsapparat an sich mit Beurteilung von Diskushernien etc. die Orthopädie die richtige Fachrichtung gewesen. Es wäre zumindest ein interdisziplinäres Gutachten - orthopädisch, neurologisch sowie psychiatrisch - zu initiieren gewesen. Fest stehe, dass im Gegensatz zu Dr. med. C.___ die vorab mit der Behandlung oder Beurteilung des Beschwerdeführers beauftragten Ärzte durchwegs von einer wesentlichen und auch objektivierbaren Symptomatik ausgegangen seien. Die SWICA habe, bevor sie den Beschwerdeführer zu Dr. med. C.___ geschickt habe, ebenfalls Dr. med. I.___, Vertrauensarzt der SWICA und SIM-Gutachter, mit der Beurteilung des Beschwerdeführers beauftragt. Dieser habe mit Bericht vom 16. April 2013 festgehalten, dass weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit resultiere. Er habe die aktuell sich präsentierende Situation als Notfallsituation bezeichnet und unter anderem empfohlen, auch eine operative Intervention zu prüfen. Indem Dr. med. C.___ die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit per Mai 2013 festlege, verfalle er überdies in reine Willkür. Eine rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im September per Mai sei schlicht unseriös. Anhand der gesamten Berichte sowie der Zeugnisse von Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, und auch anhand seiner Ausführungen, dass der Beschwerdeführer zurzeit in keiner Tätigkeit als arbeitsfähig anzusehen sei, sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Neben der Beurteilung der medizinischen Situation sei die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich des Einkommensvergleichs als fehlerhaft zu qualifizieren. Beim Valideneinkommen sei zu beachten, dass dieses vorliegend mindestens 0.4 % mehr betrage, da der LMV im Bauhauptgewerbe generell per 2014 dahingehend angepasst worden sei, als sämtliche Löhne um mindestens 0.4 % angehoben worden seien. Diese Änderung sei sogar allgemeinverbindlich erklärt worden. Somit sei es nicht von Belang, wenn die vormalige Arbeitgeberin festgehalten habe, dass der Lohn gleichgeblieben wäre. Entsprechend sei von einem Jahreslohn von CHF 76‘484.70 auszugehen. Der zugestandene leidensbedingte Abzug von 10 % entspreche sodann lediglich dem zuzusprechenden Minimalabzug (vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2 A 2010, 5 314 zu Art 28a). Der Versicherte kenne nur die schwere Tätigkeit vom Bau und habe seit Jahrzehnten als Baggerführer gearbeitet. Beim Wechsel in eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit innerhalb einer anderen Sparte, müsste er aus diesem Grund erhebliche Lohneinschränkungen in Kauf nehmen. Sodann habe er Ausländerstatus, spreche mässig deutsch und befinde sich in fortgeschrittenem Alter. Auch aus diesen Gründen wäre ein Abzug vorzunehmen. Insgesamt sei aufgrund dessen der höchstmögliche leidensbedingte Abzug von 25 %"}