Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Nach Abzug des bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 600.00 verbleibt eine Differenz von CHF 400.00, welche der Beschwerdeführer zu übernehmen hat. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Differenz von CHF 400.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Rechtsmittel