Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegerin vom 17. Juni 2014, worin festgestellt wurde, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 20. Oktober 2009 sei keine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten und es bestehe demnach kein Anspruch auf beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.