3 und 6a der Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Es besteht kein Anspruch darauf, «second opinions» einzuholen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 43 ATSG, S. 572 ff Rz. 20 und 27). Der vorliegend massgebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin mit der Anordnung des interdisziplinären F.____-Gutachtens genügend abgeklärt, um über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden zu können.