Ebenso wenig ist es nach dem Gesagten erforderlich, von Amtes wegen beim KJPD und SPD des Kantons Solothurn die Kindheits- und Jugendakten und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafakten des Beschwerdeführers, dessen Leumundsbericht sowie die IV-Akten der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, damit diese der Gutachterstelle zur Exploration und gutachterlichen Abklärung weitergeleitet werden können (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 6a der Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]).