Angesichts der bereits bestehenden umfassenden medizinischen Dokumentation besteht hierfür kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen]). Ebenso wenig ist es nach dem Gesagten erforderlich, von Amtes wegen beim KJPD und SPD des Kantons Solothurn die Kindheits- und Jugendakten und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafakten des Beschwerdeführers, dessen Leumundsbericht sowie die IV-Akten der Schwester des Beschwerdeführers beizuziehen, damit diese der Gutachterstelle zur Exploration und gutachterlichen Abklärung weitergeleitet werden können (vgl. Rechtsbegehren Ziff.