8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen. Von einer weiteren interdisziplinären Begutachtung ist daher abzusehen. Angesichts der bereits bestehenden umfassenden medizinischen Dokumentation besteht hierfür kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom 21. September 2015 E. 3.2 mit Hinweisen]).