vom 4. Februar 2014 wurde klar festgehalten, eine strafrechtliche Verurteilung begründe weder die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung noch die Annahme einer Verhaltensauffälligkeit im Sinne einer Impulskontrollstörung, welche als krankheitswertig zu beurteilen sei. Solange die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung gemäss ICD-10 nicht erfüllt seien, könne die Diagnose einer psychiatrischen Erkrankung nicht gestellt werden (vgl. IV-Nr. 122). Darauf ist abzustellen. 8. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen nach dem Gesagten auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Beurteilungen.