Demnach war – in Ergänzung dieser medizinischen Unterlagen - für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens der Beizug von Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E. 3.2). 7. Die mit Eingabe vom 23. September 2014 nachgereichten medizinischen Unterlagen vermögen den Beweiswert des F.____-Gutachtens vom 27. Februar 2013 nicht zu schmälern. So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ in ihrem Bericht vom 2. September 2014 fest, es sei ein deutlicher Abbau der Medikamente erfolgt, insbesondere der Benzodiazepine, welche komplett sistiert worden seien.