Die Gutachter beschrieben Symptome und Auffälligkeiten, unterliessen dann aber eine Zuordnung (Beschwerde, S. 30 f. Ziff. 8). Im F.____-Gutachten vom 27. Februar 2013 wurde hierzu im Rahmen der Beurteilung aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen nachvollziehbar ausgeführt, ein demonstrierter Schmerz entspreche nicht einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastung, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache oder als wesentlicher Aspekt bei der Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe bei einer solchen Form der Demonstration kein innerpsychischer Konflikt, sondern eine «bewusste Handlungsweise».