N.___ ist abzustellen. Mangels Vorliegen der allgemeinen diagnostischen Leitlinien für Persönlichkeitsstörungen kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht davon ausgegangen werden, dass die Kriterien für die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) oder einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) erfüllt sind. 6.9 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Erhebung einer somatoformen Schmerzstörung durch Dr. med.