Im Bericht von Dr. med. G.___ werde auch summa summarum angegeben, dass die diagnostischen Kriterien 2, 3, 5 und 6 ebenfalls erfüllt seien, ohne diese genauer zu diskutieren. Alleine die Angabe, dass die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt seien, ohne diese mit psychopathologischen Befunden und durch genauere psychiatrische Abklärungen zu begründen, reiche nicht aus, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen (IV-Nr. 122 S. 3). Auf diese überzeugenden Ausführungen der F.___ -Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. J.___ und Dr. med. N.___ ist abzustellen.