Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar, und wenn auch in einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu beschreiben sei, so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster festzustellen sei. Das Vorliegen des zweiten und vierten Kriteriums wurden vom psychiatrischen Gutachter verneint (IV-Nr. 104.2 S. 45 und 104.3 S. 40 f.). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. med. N.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014, wonach die Behauptung, dass im F.___ -Gutachten die Kriterien 1 und 4 per se bestätigt worden seien, nicht korrekt sei. Im Bericht von Dr. med.