Dipl.-Psych. J.___ aufgeführten Kriterien vor (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6., vollständig überarbeitete Aufl., 2008, S. 246). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, Dr. med. J.___ habe von den sechs von ihm genannten Kriterien lediglich deren zwei geprüft und das Vorliegen dieser beiden Kriterien bejaht. Die übrigen vier Kriterien seien zwar aufgezählt, aber nicht geprüft worden. Das Gutachten bleibe auch hier unvollständig. Prüfe man die vier weiteren Kriterien, so müssten diese als erfüllt betrachtet werden.