-Gutachten vom 27. Februar 2013 keine Anwendung findet, gilt es zu beachten, dass Fremdauskünfte ein wichtiger Bestandteil des Gutachtens sein können, nicht aber in jedem Fall zwingend erforderlich sind (vgl. SGPP-Qualitätsleitlinien, S. 9 Ziff. 5). Dass die F.___ -Gutachter im vorliegenden Fall auf Drittauskünfte verzichteten, vermag den Beweiswert des überzeugenden interdisziplinären Gutachtens nicht zu schmälern. 6.8 Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, das Gutachten überzeuge auch in der Diagnosestellung nicht. Insbesondere wenn es darum gehe, die von den Vorärzten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu prüfen, würden die Kriterien gemäss ICD-10 F60 falsch zitiert.