_ zwingend berücksichtigt werden müssen (Beschwerde, S. 21). Abgesehen davon, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 313 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 6. Juni 2012 für alle psychiatrischen IV-Gutachten und internen medizinischen Berichte gilt, welche ab 1. Juli 2012 in Auftrag gegeben wurden, somit auf das vorliegend massgebliche, bereits am 13. Januar 2012 angeordnete interdisziplinäre F.___ -Gutachten vom 27. Februar 2013 keine Anwendung findet, gilt es zu beachten, dass Fremdauskünfte ein wichtiger Bestandteil des Gutachtens sein können, nicht aber in jedem Fall zwingend erforderlich sind (vgl. SGPP-Qualitätsleitlinien, S. 9 Ziff.