104.2 S. 30 und 104.3 S. 35), für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht relevant. Die Sachverhaltserhebungen der F.____-Gutachter können – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder als unvollständig noch als ungenügend qualifiziert werden. 6.7 Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, die SGPP-Qualitätsleitlinien seien durch Nichteinholen von Drittauskünften verletzt worden. Diese Leitlinien seien gemäss IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012 seit 1. Juli 2012 in Kraft und hätten von der F.___ zwingend berücksichtigt werden müssen (Beschwerde, S. 21).