Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem privaten Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er in seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei (IV-Nr. 104.2 S. 45). Dieser fachärztlichen Einschätzung ist zu folgen. Schliesslich ist auch der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass seine kleine Schwester wegen einer Schizophrenie seit Jahren eine Invalidenrente beziehe (IV-Nr. 104.2 S. 30 und 104.3 S. 35), für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nicht relevant.