13 S. 12). Ebenso wenig bestand Anlass für das Einholen vom Fremdauskünften beim Hausarzt und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, liegen doch von diesen Ärzten entsprechende Berichte vor, welche von den F.___ -Gutachtern gewürdigt wurden. Die «frühe Prägung» des Beschwerdeführers erachten die Gutachter nicht als relevant. Diese weisen im Rahmen der Beurteilung nachvollziehbar darauf hin, es seien spezifische Stimuli und bestimmte Situationen, die beim Beschwerdeführer auffällige Verhaltensmuster hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung.