-Gutachtern unterlassenen weiteren Abklärungen in kindheits- bzw. familienanamnestischer Hinsicht. Die Fachärzte konnten sich auch ein genügend klares Bild von der Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers machen (vgl. Persönliche Anamnese, Eigenanamnese, Beurteilung und Prognose; IV-Nr. 104.2 S. 28 ff. und 41 ff.). Für das Einfordern von Akten beim damaligen Kinderarzt, der Schulbehörde, beim KJPD oder beim SPD Solothurn bestand kein Anlass.