Dem Exploranden wäre grundsätzlich jegliche Tätigkeit zuzumuten, auch eine Tätigkeit im Lager, wo er mehr als 10 Jahre tätig gewesen sei. Das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung mit eigenständigem Krankheitswert und einer somatoformen Schmerzstörung wurde schon damals verneint. Auch eine andere psychiatrische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden (IV-Nr. 30.3 S. 25 ff.). Die berufliche Anamnese war den F.____-Gutachtern schon damals bekannt (siehe «Persönliche Anamnese», IV-Nr. 30.2 S. 11 f. und 30.3 S. 17 f.).