Bereits im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom 27. Juni 2008 wurde ausschliesslich die Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eines «Status nach mittelgradiger depressiver Störung, aktuell vollumfänglich remittiert F32.10» gestellt und aus versicherungspsychiatrischer Sicht festgestellt, beim aktuellen Befundstatus könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit einer affektiven Störung nicht mehr begründet werden. Dem Exploranden wäre grundsätzlich jegliche Tätigkeit zuzumuten, auch eine Tätigkeit im Lager, wo er mehr als 10 Jahre tätig gewesen sei.