Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse eines psychiatrischen Gutachtens nicht aussagekräftig sind, wenn keine testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Daran ändert der im F.____-Gutachten erwähnte Hinweis betreffend «geschildeter beschämender sozialer Interaktionen» (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 37) nichts. 6.6 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, im Gutachten fehlten nähere Ausführungen zu wichtigen Episoden in seinem Leben, wie beispielsweise die Anstellung im Transportbereich der C.___ von 1995 bis 2005 und deren spezifische Hintergründe