Gemäss den erwähnten Leitlinien ersetzen diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird. Entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist aber in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese. Die klinische Untersuchung bleibt Grundlage dafür, ob die testpsychologisch gewonnenen Resultate plausibel sind (Leitlinien, S. 15, Ziff. 4.3.2). Somit kann nicht von einem Verstoss des Gutachters gegen den anerkannten Standard ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2).