Diese Verfahren ersetzten nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellten einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen werde (S. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. J.___ auf psychiatrische Tests, insbesondere auf die Ausfüllung des Fragebogens «ADP-IV», verzichtete (vgl. IV-Nr. 111 S. 56 ff.). Gemäss den erwähnten Leitlinien ersetzen diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen wird.