4.3.2.2 (Testpsychologische Zusatzuntersuchungen) vor, bei begründeter Indikation, z.B. Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder auch bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, sei der Einsatz von geeigneten Tests zur Prüfung der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese Verfahren ersetzten nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellten einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einbezogen werde (S. 8).