unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. 6.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Bestätigung oder das Ausschliessen einer sogenannten Borderline-Störung nach ICD-10 F60.30 sei gemäss medizinischer Fachliteratur nur durch eine gutachterliche Verlaufsbegutachtung während eines längeren Beobachtungszeitraums möglich und auch die SGPP-Leitlinien verlangten bei erstmaliger Begutachtung und bei Störungsbildern mit fluktuierendem Charakter eine mehrfache Exploration (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 6), kann nicht gefolgt werden.