Wegen des unkooperativen Verhaltens des Exploranden waren sie schliesslich aus neurologischer Sicht nicht in der Lage, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung abzugeben. Aus interdisziplinärer Sicht wurde ausgeführt, der Explorand könne sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine angepasste (wechselbelastende, körperlich leichte und mittelschwere) Tätigkeit vollumfänglich und ohne Leistungsminderung ausüben (vgl. IV-Nr. 104.2 S. 41 bis 49). Darauf ist abzustellen.