6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das umfassende interdisziplinäre Gutachten der F.___ vom 27. Februar 2013 auf den fachärztlichen Explorationen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober sowie 9. und 15. November 2012 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet, weshalb ihm Beweiswert zukommt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 E. 3.2 mit Hinweis). 6.3 In der damaligen interdisziplinären Begutachtung in der F.___ vom November 2007 (Bericht vom 27. Juni 2008) wurde die Diagnose «St.n.