6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 17. Juni 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäss ihren medizinischen Abklärungen liege spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die F.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.