Die Behauptung, dass das Kriterium 4 («dass die Störung in der Kindheit oder in der Jugend beginnt und sich im Erwachsenenalter auf Dauer manifestiert») im Gutachten bestätigt worden sei, sei nicht korrekt. Hier sei eindeutig erwähnt worden, dass in der Kindheit und Jugend keine psychiatrische Störung festgestellt worden sei, die so gravierend gewesen sei, dass eine Behandlung notwendig geworden sei. Anhand der anamnestischen Daten werde ersichtlich, dass seit der Kindheit oder Jugend keine Persönlichkeits- oder Verhaltensauffälligkeiten vorhanden seien, welche für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sprechen würden. Aktuell werde im Schreiben von Dr. med.