Hingegen sei im Gutachten klar beschrieben worden, dass Verhaltensauffälligkeiten alleine noch keine Normabweichung darstellten und dass beim Exploranden auch in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster nicht festzustellen gewesen sei. Bei der genauen Durchsicht des Gutachtens sollte eigentlich der Unterschied für den Leser verständlich sein. Die Behauptung, dass das Kriterium 4 («dass die Störung in der Kindheit oder in der Jugend beginnt und sich im Erwachsenenalter auf Dauer manifestiert») im Gutachten bestätigt worden sei, sei nicht korrekt.